Die Bergische Wupperperle


Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

 

1. Geltung

 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) und der Firma Wupperperle, Inhaber Herrn Konstantinos Hartomatsidis, Wittenerstr.53d, 42279 Wuppertal (im folgenden „Auftragnehmer“ genannt).

 

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers oder Dritten werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von dem Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

(3) Sämtliche Aufträge, auch wenn sie durch Erfüllungsgehilfen entgegengenommen werden oder Nebenabreden zu bestehenden Verträgen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Dies betrifft ebenso jede Änderung des Inhalts eines bereits bestätigten Auftrags.

 

2. Vertragsschluss/Vertragsgegenstand/Kontakt

 

(1) Aufträge seitens des Auftraggebers stellen verbindliche Angebote an den Auftragnehmer dar. Ein für den Auftragnehmer verbindlicher Vertrag kommt jedoch erst mit Auftragsbestätigung oder Vertragsunterzeichnung durch den Auftragnehmer oder aber mit Ausführung der angefragten Leistung zustande. Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Angebot zur Ausführung von Leistungen unterbreitet hat, kommt der Vertrag über diese Leistung mit Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande.

 

(2) Mit Abschluss des jeweiligen Vertrages überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Durchführung von Reinigungsarbeiten in den im Vertrag aufgeführten Räumlichkeiten oder Bereichen sowie die Durchführung der im Vertrag definierten haushaltsnahen Dienstleistungen beim Auftraggeber oder einem Dritten.

 

(3) Die jeweilige Leistungsabrechnung wird Bestandteil des Vertrages.

 

(4) Für Fragen, Beschwerden oder Kritik steht Ihnen Herrn Konstantinos Hartomatsidis, Wittenerstr.53d, 42279 Wuppertal unter der Rufnummer 0202/2579104 zwischen 10.00 Uhr und 17.00 Uhr oder per E-Mail unter info@wupperperle.de zur Verfügung.

 

3. Pflichten des Auftragnehmers

 

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten sach- und fachgerecht und nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen.

 

(2) Der Auftragnehmer stellt das für die Ausführung der Arbeiten erforderliche Personal. Er verpflichtet sich, das Personal auf Zuverlässigkeit hin zu überprüfen und nach den jeweils geltenden Tarifen zu entlohnen. Das von dem Auftragnehmer eingesetzte Personal ist in der Lage, den jeweiligen Auftrag selbständig und sachgerecht auszuführen und wird von dem Auftragnehmer und auf dessen Kosten bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern angemeldet (z. B. Berufsgenossenschaft, Minijob Zentrale oder der zuständigen Renten-, Kranken-, Arbeitslosenversicherung). Sofern zwischen dem von dem Auftragnehmer eingesetzten Personal und dem Auftraggeber kein Vertrauensverhältnis begründet werden kann, wird der Auftragnehmer, soweit ihm das möglich und zumutbar ist, auf Wunsch des Auftraggebers anderes Personal beim Auftraggeber einsetzen.

 

 

(3) Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Erfüllung des Auftrags nicht durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Ausfälle seines Personals, soweit diese nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, beeinträchtigt wird.

 

Der Auftragnehmer stellt auf Wunsch des Auftraggebers in angemessener Zeit Vertretungskräfte zur Verfügung, ohne dass sich hierdurch das vereinbarte Entgelt erhöht. Die vorstehende Pflicht des Auftragnehmers entfällt bei Eintritt höherer Gewalt, sofern den Auftragnehmer kein Verschulden an dem Eintritt der unmöglich gewordenen Leistung trifft. Höhere Gewalt liegt insbesondere, nicht aber ausschließlich, vor bei Streik, Aussperrung oder anderer Art der Arbeitsniederlegung sowie bei nicht von dem Auftragnehmer verschuldeter äußerer Umstände, die eine Durchführung der Leistung für den Auftragnehmer unmöglich oder unzumutbar machen.

 

(4) Personen, die den Auftragnehmer nicht mit der Leistung beauftragt hat, dürfen den Arbeitsbereich beim Auftraggeber nicht betreten. Dies gilt auch, soweit nicht anders vereinbart, für Angehörige der mit der Leistung beauftragten Personen. Der Auftraggeber stellt gegebenenfalls sicher, dass diese Personen dem Arbeitsbereich fernbleiben.

 

(5) Der Auftragnehmer hat das eingesetzte Personal daraufhin verpflichtet, dass Einsicht in Unterlagen, Schriftstücke oder sonstige persönliche oder geschäftliche Dokumente oder Aufzeichnungen strikt untersagt ist. Sollte von dem Auftragnehmer eingesetztes Personal gegen diese Anweisung zuwiderhandeln, wird der Auftragnehmer das betreffende Personal unverzüglich und auf eigene Kosten ersetzen.

 

(6) Das Personal des Auftragnehmers wird angewiesen, sämtliche sich im Leistungsbereich aufgefundenen Gegenstände, die sich offensichtlich nicht an einem ihrer gewöhnlichen Benutzung zugewiesenen Platz befinden, an den Auftraggeber zu übergeben.

 

(7) Sofern das Personal des Auftragnehmers Mängel und Schäden in den Räumlichkeiten, an Einrichtungsgegenständen und sonstigen zu bearbeitenden Objekten feststellt oder verursacht, wird dies dem Auftraggeber unverzüglich gemeldet.

 

(8) Der Auftragnehmer beachtet darüber hinaus die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft und eine Hausordnung bzw. Betriebsordnung des Auftraggebers, sofern ihm diese vor Ausführung der Arbeiten bekannt gemacht worden sind.

 

(9) Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Schlüssel zur Begehung der Arbeitsräume zur Verfügung stellt, erstellen die Parteien ein Schlüsselübergabeprotokoll, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist. Der Inhalt des Übergabeprotokolls ist hinsichtlich der Anzahl und Art der Schlüssel maßgeblich. Die Aufbewahrung der Schlüssel erfolgt ohne Namenszuordnung.

 

4. Pflichten des Auftraggebers

 

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem von dem Auftragnehmer eingesetzten Personal Zutritt zu den Arbeitsbereichen zu gewähren, sofern keine Schlüsselübergabe erfolgt ist.

 

(2) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbereiche sich in einem solchen baulichen Zustand befinden, dass die Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen ohne Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des eingesetzten Personals möglich ist. Gegebenenfalls hat der Auftraggeber für ausreichende Beleuchtung der Arbeitsbereiche zu sorgen.

 

(3) Der Auftragnehmer wird von der Leistungspflicht frei, sofern die Durchführung der vereinbarten Leistung aufgrund von baulichen oder hygienischen Mängeln (z.B. Ungezieferbefall) in dem Arbeitsbereich für das eingesetzte Personal unmöglich oder nicht zumutbar ist. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatzleistung bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen in diesem Fall nicht.

 

(4) Dem Auftraggeber ist es untersagt, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers während der Dauer des mit dem Auftraggeber bestehenden Auftragsverhältnisses und für einen Zeitraum von einem Jahr nach Abschluss desselben abzuwerben und/oder zur Beendigung des Arbeits- oder Auftragsverhältnisses zum Auftragnehmer anzuhalten bzw. zu veranlassen oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen. Bei einem Verstoß gegen das Abwerbeverbot verpflichtet sich der Auftraggeber zum Ersatz des hierdurch dem Auftragnehmer entstandenen Schadens.

 

(5) Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellt der Auftraggeber alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung benötigten Sachmittel und Putzmittel sowie erforderliches Werkzeug auf eigene Kosten zur Verfügung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, hierbei nur solche Produkte bereitzustellen, von denen für das eingesetzte Personal bei sachgerechter Anwendung keine Gesundheitsgefährdung ausgeht. Auf etwaige gesundheitsgefährdende Produkte hat der Auftraggeber den Auftragnehmer und das eingesetzte Personal vor Arbeitsaufnahme gesondert hinzuweisen. Dem Auftragnehmer steht es frei, die Durchführung der Leistung mit dem vom Auftraggeber gestellten Produkten abzulehnen, sofern hiervon eine Gesundheitsgefährdung für das eingesetzte Personal ausgeht oder auszugehen droht und diese nicht durch sachgerechte Anwendung abgewendet werden kann. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatzleistung bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen in diesem Fall nicht.

 

(6) Der Auftraggeber hat für die Ausführung der Leistungen sauberes Wasser und elektrische Energie in dem benötigten Umfang kostenlos zur Verfügung zu stellen. Er hat dafür zu sorgen, dass im Arbeitsbereich ausreichend Stromanschlüsse mit 220V zur Verfügung stehen.

 

(7) Parkgebühren, die dem von dem Auftragnehmer eingesetzten Personal entstehen, sind vom Auftraggeber gesondert zu erstatten. Hiervon nicht betroffen sind Kosten für Verwarnungen oder Bußgelder aufgrund von Parkverstößen durch das Personal des Auftragnehmers.

 

5. Leistungsnachweise/Stornierung der Leistung

 

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den jeweiligen Leistungsnachweis bzw. eine andere geeignete Mitteilung über die vom Personal dem Auftragnehmer geleisteten Arbeitsstunden am Ende der Einsatzzeit bzw. spätestens Ende eines jeden Kalendermonats bei dem Auftragnehmer einzureichen bzw. an diesen zu übermitteln.

 

(2) Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die nach seinen Erkenntnissen und den Angaben des Personals geleisteten Stunden zu schätzen und die hierfür entstehenden Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, nachzuweisen, dass aufgrund geringerer Leistung ein geringeres Entgelt geschuldet wird.

 

(3) Leistungszeiten beginnen mit Ankunft des die Arbeiten ausführenden Personals beim Auftraggeber und enden mit Abreise des Personals.

 

Leistungszeiten, die keine vollen Stunden à 60 Minuten darstellen, werden pro angefangener ¼ Stunde abgerechnet. Ausgenommen hiervon sind Mindeststunden, welche jeweils als volle Stunden abgerechnet werden.

 

(4) Sofern der Auftraggeber die gebuchten oder aufgrund der Vereinbarung regelmäßig durchzuführenden Leistungszeiträume nicht mindestens 12 Stunden vor jeweiligem Beginn bei dem Auftragnehmer storniert, werden dem Auftraggeber 50 % der jeweils für die vereinbarten Leistungszeiträume anfallenden Entgelte mit der jeweiligen Stundenanzahl in Rechnung gestellt. Ersparte Aufwendungen muss sich der Auftragnehmer hierbei abziehen lassen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.  Eine Stornierung durch eine andere Person als den Auftraggeber ist nur wirksam, sofern diese Person eine Vertretung des Auftraggebers nachweist oder dem Auftragnehmer als solche bekannt ist.

 

 6. Preise/Zahlung

 

(1) Es gelten die Preise der jeweils aktuellen und dem Auftraggeber bekanntgemachten Preisliste des Auftragnehmers. Sofern Preise angepasst werden, erhält der Auftraggeber spätestens vier Wochen vor der geplanten Preisanpassung eine schriftliche Mitteilung über die anzupassenden Preise. Dem Auftraggeber steht im Falle der Preisanpassung ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht kann nur innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Preisanpassungsmitteilung mit der Maßgabe ausgeübt werden, dass das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der geplanten Preisänderung beendet ist. Im Übrigen gilt Ziffer 11 Absatz 4.

 

(2) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro inkl. oder zuzgl.* der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, falls nicht ausdrücklich anders bezeichnet.

 

(3) Zahlungen sind spätestens bis zum 10. Werktag nach Erhalt einer Rechnung unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer gemäß der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zahlungsweise zu Händen des Auftragnehmers zu erfolgen.

 

(4) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass - gemäß § 286 Abs. 3 BGB nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung bzw. sofern dies streitig ist - nach Erbringung der abgerechneten Leistung auch ohne Mahnung Verzug eintritt.

 

(5) Schecks und Wechsel werden nicht angenommen. Es wird um Verständnis gebeten, dass das eingesetzte Personal angewiesen ist, keine Barzahlungen anzunehmen.

 

(6) Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

(7) Für den Fall, dass eingezogene Lastschriften auf Veranlassung des Auftraggebers oder aufgrund mangelnder Deckung von der Bank des Auftraggebers zurückgerufen werden, entstehen dem Auftraggeber zusätzliche Kosten in Höhe von jeweils 12,00 EUR. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden zu fordern, dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

7. Termine

 

(1) Vom Auftraggeber genannte Termine und Fristen zur Leistungserbringung werden - soweit möglich – eingehalten. Sie sind jedoch grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde. Sofern die Einhaltung eines Termins unmöglich wird, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber rechtzeitig zuvor mitteilen.

 

(2) Dem Auftraggeber steht kein Anspruch auf Schadenersatz oder sonstiger Ausfälle bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu, sofern die von ihm genannten Termine aus Gründen, die der Auftragnehmer oder das eingesetzte Personal nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nach Ziffer 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachkommt oder das eingesetzte Personal an der Durchführung der beauftragten Arbeiten behindert.

 

(3) Werden Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt oder anderer Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers verursacht, so hat der Auftragnehmer die Verzögerung auch dann nicht zu vertreten, wenn verbindlich vereinbarte Leistungstermine und –fristen vereinbart sind. Die Leistungstermine und –fristen gelten um die Zeitdauer der Verzögerungen verlängert; hinzu kommt eine angemessene Anlaufzeit ab Beendigung der Ursache für die Verzögerungen. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber im Falle erkennbarer Leistungsverzögerungen umgehend über Art und Umfang.

 

8. Gewährleistung

 

(1) Die Arbeitsbereiche sind vom Auftraggeber nach Beendigung eines jeden Leistungsabschnitts (Tag, Leistungsstunde) auf die Richtigkeit und Ordentlichkeit der ausgeführten Arbeiten hin zu überprüfen. Mängel sind vom Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Mit Begleichung der berechneten Entgelte bestätigt der Auftraggeber, dass die jeweilige Leistung mangelfrei erbracht ist.

 

(2) Im Falle einer begründeten Mängelrüge ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung berechtigt. Sofern diese zweimal fehlschlägt, kann der Auftraggeber eine anteilige Herabsetzung des Entgelts verlangen oder bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Dasselbe gilt nicht, wenn der Mangel auf einem Verschulden des Auftraggebers beruht.

 

(3) Ansprüche auf Gewährleistung entfallen dann, wenn dem Auftragnehmer eine Nacherfüllung aus Gründen, die vom Aufraggeber zu vertreten sind, nicht ermöglicht wird. Gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber behauptete Mängel ohne Zustimmung des Auftragnehmers selbst behebt oder durch Dritte beheben lässt, ohne dem Auftragnehmer zuvor mindestens zwei Versuche einer Nacherfüllung zu ermöglichen. Vorstehendes gilt nur dann, wenn eine Nacherfüllung für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist.

 

(4) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

9. Haftung

 

(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von dem Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

(2) Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die hierdurch entstehenden Schäden auf der Verletzung von Rechten, die dem Auftraggeber nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind und/oder auf der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten), beruhen.

 

(3) Die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ist auf die Deckungssumme der von dem Auftragnehmer unterhaltenen Haftpflichtversicherung begrenzt, die bei Sachschäden 3.000.000 € je Versicherungsfall, bei Schlüssel- oder Code-Kartenverlust 50.000 € je Versicherungsfall beträgt.

 

(4) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

 

10. Mindeststunden

 

(1) Einmalaufträge sind an eine Mindeststundenzahl laut aktueller Preisliste gebunden und werden stets mit der jeweiligen Mindeststundenzahl abgerechnet.

 

(2) Die Vertragspreise sind an eine Mindeststundenzahl gebunden und werden auch bei Nichteinhaltung der vereinbarten Stunden mit der Mindeststundenzahl abgerechnet.

 

11. Vertragsdauer/-kündigung

 

(1) Verträge zur Leistungserbringung werden – soweit nichts Abweichendes geregelt – auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dies gilt nicht bei Einmalaufträgen; diese sind begrenzt auf die bei Vertragsschluss absehbare bzw. vereinbarte Leistungszeit und enden ohne Kündigung mit Abschluss der Leistungserbringung.

 

(2) Der Vertrag kann vom Auftraggeber jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von dreißig Werktagen schriftlich gekündigt werden. Wird vom Auftraggeber keine Termine mehr vereinbart so wird bis Ende des Vertrags die gebuchten Stunden Laut vertag zu 50% des Stundensatzes berechnet. Der Auftragnehmer kann den Vertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich kündigen.

 

(3) Hiervon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung.

 

Ein solches Recht zur fristlosen Kündigung steht dem Auftragnehmer insbesondere dann zu, wenn der Auftraggeber dem Personal des Auftragnehmers den Zutritt zu den Arbeitsbereichen verwehrt oder diesen wiederholt nicht ermöglicht, gegenüber dem Personal handgreiflich wird oder das eingesetzte Personal herabwürdigt, beleidigt, sexuell belästigt oder anderweitig erniedrigt oder der Auftraggeber zahlungsunfähig wird, über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird oder der Auftraggeber mit der Zahlung eines Entgeltes an den Auftragnehmer in Höhe der in den letzten beiden Monaten entstandenen Vergütung in Rückstand ist.

 

(4) Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

 

 

 

12. Geheimhaltung / Datenschutz

 

(1) Beide Vertragspartner verpflichten sich spätestens bei Vertragsende, die jeweils dem anderen Vertragspartner gehörenden Schriftstücke, Leistungsnachweise oder sonstigen Unterlagen, welche geschäftliche oder betriebliche Vorkommnisse betreffen, zurückzugeben und hiervon keine Abschrift oder Fotokopien zu erstellen oder aus dem Gedächtnis zu fertigen.

 

(2) Beide Vertragspartner verpflichten sich, sowohl während der Laufzeit des Vertrages als auch nach dessen Beendigung über Kenntnisse aus dem Tätigkeitsbereich des anderen Vertragspartners oder mit diesem in Geschäftsverbindung stehenden und gestandenen Unternehmen Stillschweigen zu bewahren.

 

(3) Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden ausschließlich zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Dienstleistung verwendet und nicht an Dritte weitergegeben, sofern dies nicht zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung, z.B. durch Erfüllungsgehilfen notwendig ist.

 

13.Schlussbestimmungen

 

(1) Für den Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

 

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt.

 

Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.

 

 

 

Stand 1. Juni 2021